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Sicherheit am Arbeitsplatz durch die elektrische Betriebsmittelprüfung

Sicherheit durch Elektroprüfung
Mehr Sicherheit am Arbeitsplatz durch die elektrische Betriebsmittelprüfung nach DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4.
Seit dem 01.05.2014 hat der Spitzenverband der DGUV das Schriftenwerk grundlegend verändert. Aus der BGV A3 wurde die DGUV Vorschrift 3 und aus der GUV-V A3 wurde die DGUV Vorschrift 4. Beide Vorschriften gelten für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

Wir prüfen natürlich auf Grundlage der neuen DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4, den Technischen Regeln der Betriebssicherheitsverordnung (TRBS), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und des Arbeitsschutzgesetzes (ArbschG) im gesamten Bundesgebiet.


Die BGV A3 wird zur DGUV Vorschrift 3

Aufgrund der Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfall­versicherungsträgern, wurde das Vorschriften- und Regelwerk der Verbände bereinigt und vereinheitlicht. Dies hat u. a. zur Folge, dass ab 01.05.2014 die BGV A3 in die DGUV Vorschrift 3 umbenannt wurde.

Wir prüfen natürlich auf Grundlage der neuen DGUV Vorschrift 3.


Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV, TRBS 1111

Die gesetzlichen Anforderungen
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber dazu, zu ermitteln, ob Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bestehen und diese zu bewerten. Auf dieser Grundlage hat er die notwendigen Maßnahmen zu treffen und die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Diese Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG wird durch die Anforderungen der BetrSichV für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln konkretisiert.

Wir erstellen für Sie die Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111 direkt während der elektrischen Anlagen- und Betriebsmittelprüfung nach DGUV V3 (ehem. BGV A3).

Jeder, der auf Grund seiner Qualifikation oder seiner technischen Ausstattung nicht in der Lage ist, die Dokumentation zu den o. g. Prüfungen und Maßnahmen sachgerecht durchzuführen ist gut beraten, die Hilfe qualifizierter Fachleute in Anspruch zu nehmen. Das Haftungsrisiko ist ansonsten nicht kalkulierbar. Der Betreiber ist für den Betrieb verantwortlich!

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